Über unser Beratungsangebot

 

 

Mietertipp 1

Mietvertrag wurde telefonisch vereinbart. Kann Kündigung auch telefonisch erfolgen?

Nein. Die Kündigung muss immer schriftlich erfolgen – auch wenn der Mietvertrag mündlich geschlossen wurde.

Das Kündigungsschreiben muss daher vom Mieter oder von der Mieterin eigenhändig unterschrieben sein, damit es wirksam ist.

Zudem ist die dreimonatige Kündigungsfrist zu beachten.

Mietertipp 2

Muss die Mietkaution verzinst werden und, falls ja, stehen mir als Mieter bei Kautionsrückzahlung diese Zinsen zu?
Ja. Die Kaution muss zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz verzinst werden. Bei Beendigung des Mietverhältnisses müssen sie mit zurückgezahlt werden. Wurde die Kaution höherverzinslich angelegt, muss der Vermieter bzw. die Vermieterin auch die höheren Zinsen zurückzahlen. Wurde die verzinsliche Anlegung versäumt, steht dem Mieter bzw. der Mieterin ein Schadensersatzanspruch in Höhe des Zinsertrages zu, der bei Anlage auf einem Sparbuch angefallen wäre.

Mietertipp 3
Die geringfügige Vergrößerung des Balkons (hier: Erhöhung der Gesamtwohnfläche der Wohnung um ein Prozent) führt nicht zu einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts und rechtfertigt daher keine Modernisierungsmieterhöhung (LG Hamburg – 334 C S 5/19).

Mietertipp 4

Mein Partner und ich möchten zusammenziehen und suchen eine gemeinsame Mietwohnung. Man hört ja die tollsten Geschichten über die Auskunftswünsche der Vermietenden. Haben sie wirklich einen Anspruch darauf, dass wir unsere Einkommensverhältnisse offenlegen und darüber hinaus auch erklären, ob wir beispielsweise planen, demnächst eine Familie zu gründen oder viel Besuch zu empfangen?
 
Mieter:innen sind nur verpflichtet, wahrheitsgemäß auf solche Fragen zu antworten, die in direktem Zusammenhang mit dem Mietvertrag stehen. Erkundigen sich potenzielle Vermietende also nach dem Nettoeinkommen, dem Arbeitsverhältnis oder der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Mitglieder, sollten Interessierte diese Fragen wahrheitsgemäß beantworten. Persönliche Fragen, etwa nach der Religion, einer bestehenden Krankheit, Vorlieben und Hobbys, einer Parteimitgliedschaft, der Mitgliedschaft im Mieterverein, nach einer Schwangerschaft oder nach der Häufigkeit von Besuch müssen dagegen nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden.

Mietertipp 5

Muss ich die stinkenden Komposthaufen der Nachbar:innen dulden?
Mieter:innen dürfen genauso wie Eigentümer:innen in ihrem Garten einen Komposthaufen anlegen. Allerdings gilt hier natürlich auch das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Das heißt, bei angrenzenden Grundstücken sollte der Komposthaufen nicht direkt neben der Terrasse der Nachbar:innen angelegt werden. Wenn das den Nachbar:innen stinkt, haben diese hier möglicherweise einen Beseitigungsanspruch.

Über diesen Link könnt ihr eure Betriebskosten überprüfen:

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https://youtu.be/e0_UL5_ahb0

An dieser Stelle erhaltet ihr ein schönes Video zur Mitgliedschaft im Mieterverein.

https://youtu.be/tJPv_4tc7EA