Mietertipp:    Allgemeinstrom
Geben Vermietende in der Betriebskostenabrechnung die Kostenposition „Allgemeinstrom“ an, ist die Abrechnung über diese Kostenposition formell unwirksam. Denn nach § 2 Nr. 11 der BetrKV sind nur Kosten für die Hausbeleuchtung (Außenbeleuchtung, Beleuchtung von Kellern, Böden, Fluren und Waschräumen sowie von Klingeln und Hausnummern) als Betriebskosten umlagefähig (AG Hamburg, Urt. v. 21.12.2022 – 49 C 149/22, WuM 2023, 139).

 

Mietertipp:     Frau Holle
Das Ausschütteln von Decken, Betten, Laken oder Tischtüchern aus einem Fenster der Wohnung oder vom Balkon ist erlaubt, wenn sich weder Gegenstände in den Decken noch Personen unterhalb des Fensters befinden (AG München, Urt. 12.5.14 - 424 C 28654/13).

 

Mietertipp:

Man liest derzeit viel über das Heizungsgesetz. Muss ich damit rechnen, dass viele Vermietende schon dieses Jahr eine neue Heizung einbauen und sich deshalb kräftig die Miete erhöht?
Bei bestehenden Heizungsanlagen besteht vorm 1. Januar 2045 keine Pflicht, die Heizung auszutauschen. Da noch keine öffentlichen Fördermittel zur Verfügung stehen, ist es unwahrscheinlich, dass Vermietende zeitnah „freiwillig“ tätig werden. Eine Mieterhöhung nach Heizungstausch ist begrenzt auf maximal 50 Cent pro m² innerhalb von sechs Jahren. Hat die Wohnung beispielsweise 70 m², können Vermietende die Miete um maximal 35 Euro pro Monat erhöhen.